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Finanzielle Hilfen für natürliche Personen

:: ENTSCHÄDIGUNG NACH INFEKTIONSSCHUTZGESETZ §56 ::

Für wen? Für Personen, die vom Gesundheitsamt in Quarantäne gesetzt oder denen ihre Tätigkeitsausübung verboten wurde.

Vom Bund, Bundesland oder freiwillig beschlossene Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und werden deshalb nicht nach diesem Gesetz entschädigt.

Was gibt es? Entschädigt wird der Verdienstausfall, zunächst der entgangene Lohn der letzten sechs Wochen. Bei Arbeitnehmenden zahlt das Unternehmen weiter den Lohn, das Unternehmen kann jedoch beim Gesundheitsamt eine Entschädigung beantragen. Bei Selbstständigen werden zunächst sechs Wochen auf Basis des letzten steuerlich gemeldeten Jahreseinkommens gezahlt. Danach erhalten die Geschädigten eine Leistung, die sich am Krankengeld orientiert.

Was wird noch übernommen? Es können auch Mehraufwendungen oder Betriebsmittel entschädigt werden.

Wo beantrage ich es? Beim Gesundheitsamt an deinem Wohnsitz oder Unternehmenssitz. 

Wie beantrage ich es? Google “Entschädigung nach Tätigkeitsverbot” und suche ein Formular aus deinem Bundesland. Ein Beispiel-PDF findest du hier.

Wie lange? Für den Zeitraum der staatlich verordneten Quarantäne ("Absonderung") oder dem Tätigkeitsverbot.

Gibt es Fristen? Ja, die Entschädigung solltest du innerhalb dreier Monate nach dem Ende der Quarantäne beantragen, generell also so früh wie möglich.

Mehr offizielle Information findest du im Gesetzhierhier, hier und etwas kürzer, aber inoffiziell hier.

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Alle Angaben erfolgen ohne rechtliche Gewähr.

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