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Finanzielle Hilfen für juristische Personen

:: KURZARBEITERGELD ::

Für wen? Für alle Unternehmen mit mindestens einer ungekündigten sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der derzeit mindestens 10% der Beschäftigten betrifft*. Auch Zeitarbeitsfirmen können Kurzarbeitergeld unter diesen Bedingungen beantragen. Minijobber (450 Euro) erhalten kein Kurzarbeitergeld, ebenso wenig wie geschäftsführende Unternehmensteilhabende.

Was gibt es? Die Arbeitsagentur übernimmt die Zahlung der Beschäftigten analog zum Arbeitslosengeld I. Arbeitnehmende erhalten 60% des durchschnittlichen Nettomonatlohns der letzten zwölf Monate (bzw. 67% mit Kind). Ende April beschloss das Parlament eine befristete Erhöhung auf bis zu 80% (87% mit Kind).

Was wird noch übernommen? Die Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden bis mindestens 31.12.2020 ebenfalls von der Arbeitsagentur übernommen. 

Wie lange wird gezahlt? In der Regel bis zu 12 Monate, der Bezug kann derzeit jedoch auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Wo beantrage ich es? Unternehmen beantragen es bei der Arbeitsagentur am Unternehmenssitz, hier oder hier

Wie beantrage ich es? Unternehmen beantragen zuerst das Kurzarbeitergeld bei der örtlichen Arbeitsagentur, zahlen anschließend das Kurzarbeitergeld an ihre Beschäftigten aus, und reichen diese Kosten an die Arbeitsagentur weiter, welche diese Kosten i.d.R. nach einem Monat erstattet. Unternehmen müssen also in Vorleistung gehen. So sieht das Formular dafür aus.

Wo finde ich mehr offizielle Informationen? Mehr Infos gibt es beim Bundesarbeitsministerium mit einem noch ausführlicherem F.A.Q.. Das neueste Update findest du hier. Und die Arbeitsagentur fasste die Anforderungen hier selbst noch einmal zusammen.  

Was ist, wenn das Kurzarbeitergeld zum Leben nicht reicht? Unternehmen können die Differenz selbst übernehmen. Seit Ende April dürfen Arbeitnehmene die Differenz auch durch andere Jobs bis zur alten Gehaltshöhe selbst ausgleichen. Ebenso stehen Arbeitnehmenden weitere soziale Leistungen zur Verfügung. Dazu gehören u.a. das Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag. Die Leistungen können nicht kombiniert werden oder werden miteinander verrechnet. Derzeit erfolgen jedoch keine Vermögensprüfungen beim ALGII, und der Kindergeldzuschlag wurde um einen Notfallbeitrag erweitert. 

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* Es ist nicht klar, inwiefern die 10%-Regelung auf Unternehmen mit nur einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person angewandt werden kann.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, aber mit besten Empfehlungen. 

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2020, 12.15 Uhr

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